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Gründungsprüfung

Prüfung der Gründung einer AG. - 1. Umfang: Namentlich ist festzustellen, ob die Angaben der Gründer zur Übernahme der Aktien und zu den Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig und ob die für den Gründerlohn und die Sacheinlagen oder Sachübernahmen gewährten Leistungen angemessen sind (§ 34 I AktG). - 2. Prüfer: (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; (2) zusätzlich ein oder mehrere vom Gericht bestellte Prüfer (Gründungsprüfer) im Fall der qualifizierten Gründung. - 3. Prüfungsbericht: Über jede Prüfung ist unter Angabe des Gegenstands jeder Sacheinlage oder Sachübernahme und der zur Ermittlung des Werts herangezogenen Bewertungsmethode schriftlich zu berichten. Je ein Exemplar des Prüfungsberichts ist dem Gericht, dem Vorstand und der Industrie- und Handelskammer (IHK) einzureichen. Jedermann hat das Recht, den Prüfungsbericht der IHK einzusehen (§ 34 AktG).

 

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