Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gründungsstock

Kapital für die Gründung und die ersten Betriebskosten eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Bildung, Verzinsung und Tilgung sind in der Satzung mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen zu regeln. Der Gründungsstock muß grundsätzlich in bar eingezahlt werden. Er wird aus den Jahresüberschüssen der ersten Jahre durch Bildung einer Verlustrücklage getilgt.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gründungsprüfung
Grundurteil

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Arbeitsverdienststatistik | Inkassogeschäft | statement of income | europäische Energiecharta | Durchschnitt
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum