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Freiaktie

Zusatzaktie. 1. Aktie ohne eigentliche Gegenleistung nach Art der früheren Freikuxe. Die Ausgabe solcher Freiaktie ist nach deutschem Aktienrecht unzulässig. - 2. Von Aktiengesellschaften an Aktionäre gegen Aufrechnung von Forderungen auf Zahlung des ihnen zustehenden Anteils am Bilanzgewinn oder an Rücklagen hingegebene Gratisaktien. - 3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von Freiaktie nach §§ 207 ff. AktG zulässig, soweit durch Gesellschaftsbeschluß Rücklagen in Nennkapital umgewandelt werden. - 4. Steuerliche Behandlung: Die Zuteilung der Freiaktie löst bei den Bezugsberechtigten keine Steuern von Einkommen und Ertrag aus. Bei späterer Kapitalherabsetzung innerhalb von fünf Jahren gelten aber die rückgezahlten Beträge bis zum Betrag der früheren Kapitalerhöhungen als steuerpflichtige Gewinnbezüge der Anteilsinhaber. - Vgl. auch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

 

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