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Vermögensübergang
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person.
I. Begriff: Bezeichnung für die Verschmelzung, Spaltung oder den Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder natürliche Person.
II. Besteuerung: 1. Gesetzliche Grundlage: § 3 ff. UmwStG. - 2. Tatbestandsvoraussetzungen: Kapitalgesellschaft muß nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Das Vermögen der übertragenden Körperschaft muß bei der Übernehmerin Betriebsvermögen bilden. - 3. Rechtsfolgen: Die übertragende Körperschaft kann das übergehende Vermögen mit Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert ansetzen. Die übernehmende Personengesellschaft hat die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Wert, den die Kapitalgesellschaft in ihrer steuerlichen Schlußbilanz gewählt hat, zu übernehmen. Sie tritt bzgl. Absetzung für Abnutzung etc. in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (§ 4 II UmwStG). Die Personengesellschaft hat wie folgt einen Übernahmegewinn zu ermitteln:
Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter
(Aktiva-Passiva = Rein-Betriebsvermögen)
- Buchwert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft
+ anrechenbare Körperschaftsteuer nach § 10 UmwStG
+ Sperrbetrag nach § 50 c EStG
= Übernahmegewinn/-verlust
Nach § 4 VI UmwStG ist ein Übernahmeverlust in der Weise zu berücksichtigen, daß nach Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer und des Sperrbetrags nach § 50 c EStG die Wertansätze der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zu den Teilwerten der Wirtschaftsgüter aufzustocken sind. Ein darüber hinausgehender Betrag, der nicht als Anschaffungskosten der immateriellen Wirtschaftsgüter, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes zu aktivieren ist, mindert den laufenden Gewinn der Personengesellschaft. Für die Behandlung der Anteilseigner, die abhängig ist von der Qualität der Beteiligung, sind die §§ 5 und 7 UmwStG maßgeblich. - 4. Wirkung: Die offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft werden besteuert (mit Körperschatfsteueranrechnung), für die stillen Reserven der Kapitalgesellschaft wird die Besteuerung hinausgeschoben.
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