vertragliche Verpflichtung des Aktionärs, in einem bestimmten Sinne zu stimmen oder nicht zu stimmen. - Stimmrechtsbindung ist i. d. R. zulässig gegenüber anderen Aktionären oder Dritten. Anderweitige Stimmenabgabe ist wirksam, kann aber zu Schadensersatz verpflichten. - Die Stimmrechtsbindung ist unzulässig und als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, wenn dafür ein besonderer Vorteil (z. B. ein Entgelt) gewährt oder versprochen wird (§ 405 III AktG). - Vgl. auch Stimmenverkauf.