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Justizverwaltungsakt
I. Begriff: Verwaltungsakt der Justizverwaltung. - Gegensatz: a) Entscheidungen der Gerichte, die ihnen als sachlich und persönlich unabhängigen Rechtsprechungsorganen zugewiesen sind, z. B. Entscheidung von Rechtstreitigkeiten, Eintragungen im Handelsregister oder Grundbuch, Anordnung einer Vormundschaft etc.; b) Selbstverwaltung der Gerichte (Geschäftsverteilung). - Dazu gehören: a) Maßnahmen, die der Rechtsprechung dienen oder mit ihr zusammenhängen, wie Personalsachen einschl. Ausbildung, Dienstaufsicht, Beschaffung des Bürobedarfs; b) Maßnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, Gewährung von Akteneinsicht; c) Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile; d) Verwaltungsaufgaben, z. B. Strafvollstreckung, Führung des Strafregisters, Durchführung der Hinterlegung, Aufsicht über Stiftungen, Befreiung von Ehehindernissen etc.; e) Maßnahmen beim Vollzug der Kostenvorschriften, insbes. Einforderung und Rückzahlung der Kosten.
II. Rechtsschutz gegen J.: Über die Rechtmäßigkeit der Justizverwaltungsakt und die Verpflichtung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Justizverwaltungsakt entscheiden die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 23 ff. EGGVG). - Verfahren: Auf Antrag des Betroffenen, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Justizverwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Soweit Justizverwaltungsakt der Beschwerde oder anderen förmlichen Rechtsbehelfen unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren etc. gestellt werden.
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