1. Recht und Pflicht des Dienstvorgesetzten, durch Überwachung, Belehrung, Anweisung für die ordentliche Erfüllung der Amtsgeschäfte zu sorgen. Bei Richtern eingeschränkt (§ 26 DRiG). - 2. Aufsicht über die fachliche Tätigkeit der nachgeordneten Behörden.