I. Öffentliche Verwaltung/Öffentliche Betriebswirtschaftslehre: Verwaltungseinheit ohne jegliche institutionalisierte Selbständigkeit, die aufgrund der Art der Aufgabe und ihrer wirtschaftlich, technisch und sozial abgrenzbaren Einheit von der übrigen Verwaltung getrennt ist (kostenrechnende Einrichtung, Gebührenhaushalte). Für den Regiebetrieb werden alle Ein- und Ausgaben im Trägerhaushalt ausgewiesen. Regiebetrieb entspricht dem Bruttobetrieb. Im gemeindlichen Bereich kennt man den Regiebetrieb nur noch bei Versorgungsbetrieben kleiner Gemeinden und bei solchen Einrichtungen, die nicht in Eigenbetriebsform geführt werden (z. B. Schlachthöfe, Bäder) sowie Kleinbetriebe wie etwa Kantinen oder Reklamebetriebe. Faktisch ist der Regiebetrieb auf kommunaler Ebene durch den Eigenbetrieb verdrängt worden.
II. Handelsbetriebslehre: Meist großflächige Verkaufsstätte des Einzelhandels, die von einer Zentrale oder Großhandlung (ggf. unter finanzieller Beteiligung einzelner Einzelhändler) einer freiwilligen Kette, Einkaufsgenossenschaft oder Full-Service-Kooperation gegründet und in eigener Regie mittels Filialleitern geführt wird. Regiebetrieb führen zur stärksten Einschränkung der Selbständigkeit; denn es handelt sich um Filialunternehmen innerhalb einer Kooperation. - Entstehungsursache ist meistens die Sicherung von Standorten zur Ausschöpfung bzw. Abrundung des Absatzgebietes. Manche Regiebetrieb werden privatisiert, indem sie geeigneten Einzelhändlern übertragen werden.