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Eigenbetrieb

I. Rechtsstellung/Begriff: Aus der Verwaltung ausgegliederte Sondervermögen der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände; ohne Rechtspersönlichkeit, damit unselbständiger, aber organisatorisch abgegrenzter Teil des Gemeindevermögens. Die Gemeinde haftet für den Eigenbetrieb unmittelbar und unbeschränkt. Ursprünglich kam der Eigenbetrieb zur Anwendung bei den wirtschaftlichen Unternehmen von Gemeinden, wie Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe, Domänen und Fuhrbetriebe. Inzwischen findet sich ein wesentlich weiter gefaßter Anwendungsbereich. Die älteren Eigenbetriebsgesetze hatten den Kommunen in den alten Ländern den Eigenbetrieb für wirtschaftliche Unternehmen dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Kommune eine bestimmte Einwohnerzahl überschritt (mit mehr als 10.000 Einwohnern) und wenn die Unternehmen eine vorgegebene Betriebsgröße nicht unterschritten. Zunehmend setzt sich aber die Organisationshoheit der Kommunen durch mit der freien Entscheidung, in welcher Organisationsform sie ein wirtschaftliches Unternehmen führen wollen (z. B. Sächsisches Eigenbetriebsgesetz).
II. Organe: 1. Rat/Gemeindevertretung: das formal wichtigste Entscheidungsorgan. Der Rat ist generell zuständig für die existenziellen Fragen des Eigenbetrieb Hierzu zählen z. B. die Bestellung der Werkleiter, die Festlegung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes, die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde, die Beschlußfassung über die Betriebssatzung und die Wahl der Mitglieder des Werkausschusses. Zudem ist der Rat auch oberstes Kontrollorgan. - 2. Werkleitung: Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit die Gemeindevertretung und der Werkausschuß nicht zuständig sind. Der Werkleitung obliegt insbes. die laufende Betriebsführung. Sie besteht in Abhängigkeit von der Betriebsgröße aus einem oder mehreren Werkleitern. Die Besoldung der Werkleitung kann entweder im Rahmen eines Beamtenverhältnisses, eines Angestelltenverhältnisses entsprechend BAT oder eines Vertragsverhältnisses mit besonderen Vergütungsregelungen festgelegt werden. - 3. Hauptverwaltungsbeamter: Der Hauptverwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Eigenbetrieb und gegenüber der Werkleitung weisungsbefugt. Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten über alle wesentlichen Ereignisse und Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren sowie regelmäßige Berichte (z. B. vierteljährliche Übersichten über Aufwendungen und Erträge) zu erstatten. - 4. Werkausschuß: ein besonderer Ratsausschuß für die Angelegenheiten des Eigenbetrieb und selbst mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
III. Rechnungswesen: Es ist ein kaufmännisches Rechnungswesen zu führen, bestehend aus: Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan, Stellenübersicht), Kosten- und Leistungsrechnung, Jahresabschluß (Jahresbilanz, Jahreserfolgsrechnung) und Jahresbericht.

 

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