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Kontrollierbarkeit
I. Begriff: 1. I. w. S. (neuere Begriffsauffassung): Disponierbarkeit (Beherrschbarkeit, Beeinflußbarkeit). - 2. I. e. S. (ältere Begriffsauffassung): Nachprüfbarkeit. Letztere Bedeutung überwiegt im Rechnungswesen. Zu unterscheiden sind: a) Kontrollierbarkeit der Ordnungsmäßigkeit und formalen Richtigkeit, b) Kontrollierbarkeit als Beurteilung aufgrund qualitativer Kriterien und c) Kontrollierbarkeit als materielle Nachprüfbarkeit auf Basis quantitativer Kriterien. Entscheidungs-, Planungs- und Prognosekontrolle, Ermittlung der Entscheidungswirkungen, die über den Verantwortungsbereich hinausreichen können, und des Erreichens vorgegebener Ziele gewinnen gegenüber der bloßen Ausführungs- oder Verhaltenskontrolle an Bedeutung.
II. Allgemeine Grundregeln/Voraussetzungen: 1. Allgemein setzt eine quantitative materielle Kontrolle voraus: eine objektive, intersubjektiv nachprüfbare Abbildung des Betriebsgeschehens mit einer Differenzierung der Daten nach ihrer Beeinflußbarkeit (Disponierbarkeit) durch die kontrollierenden Verantwortlichen und Abhängigkeit von hinzunehmenden Einflußgrößen sowie der materiellen, logischen Richtigkeit und der Genauigkeit der rechnerischen Abbildung der Ist-Daten bzw. der Vorgabe- und Prognosesicherheit bei Soll- und Wird-Daten. - 2. Nach Riebel sind nur gemessene Daten kontrollierbar, nicht dagegen errechnete Konstrukte (abgeleitete Rechengrößen), weil (1) die Bewertung grundsätzlich subjektive Spielräume läßt (entscheidungsorientierter Kostenbegriff, Ausgabenverbundenheit) und (2) die Mengenkomponente oft nicht existiert oder nicht gemessen werden kann (Riebel). a) Die Meßgröße sollte mit dem eigentlich zu erfassenden Vorgang übereinstimmen oder dazu in einer eindeutigen mathematisch-funktionalen Beziehung stehen. b) Die Messung sollte beim originären Bezugsobjekt erfolgen, über das die Information benötigt wird (z. B. Erfassung als originäre Einzelkosten), und nicht aggregiert als unechte Gemeinkosten bei einem übergeordneten umfassenderen Bezugsobjekt. Bei einer Aufteilung ist der Grad der Annäherung an den wahren Wert der originären Objekte ungewiß; gemeinsam erfaßte Abweichungen sind daher nicht lokalisierbar. c) Voraussetzungen sind ereignis- und problemadäquate Meß- und Kontrollzeitpunkte oder -perioden. Bei einmaligen und kurzfristig wechselnden Vorgängen sollte die Messung zeitgleich bzw. fortlaufend erfolgen; bei sich entwickelnden oder sequentiell verknüpften Vorgängen ist eine fortlaufende Kontrollierbarkeit gegeben, die mitlaufende Kontrolle aussagefähiger als eine Endkontrolle. d) Vorgänge, die zufälligen Einflüssen unterliegen (z. B. Ausschußquoten), lassen sich nicht am einzelnen Ereignis kontrollieren, sondern über eine größere Zahl von Beobachtungen, die eine Anwendung statistischer Methoden und Aussagen über die Streuung und deren mutmaßliche Abhängigkeit von sekundären Einflußgrößen (z. B. Wetterverhältnisse, Materialherkunft) erlaubt. Entsprechendes gilt für Meßsymptome, die nur in einer stochastischen Beziehung zu dem zu erfassenden Vorgang stehen.
III. Personelle und zeitliche Teilung des Entscheidungsfeldes: Bei den einzelnen Verantwortlichen sind nur solche Vorgänge und Rechengrößen kontrollierbar, die sie für oder während des betrachteten Zeitraums maßgeblich beeinflussen konnten. Dies erfordert (1) eine Differenzierung nach der "örtlichen" und zeitlichen Verteilung der Entscheidungswirkungen eines Verantwortlichen und (2) eine Kennzeichnung der erfaßten Vorgänge nach den zuständigen Verantwortungsträgern bei den einzelnen Erfassungsbereichen (z. B. Kosten- und Leistungsstellen) und damit (3) eine Unterscheidung zwischen (a) Entscheidungs- und Verantwortungs(kosten)stelle und (b) Erfassungs(kosten)stelle. - Vgl. auch Verantwortungsorientiertes Rechnungswesen.
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