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Ausgabenverbundenheit
1. Ausgabenverbundenheit liegt vor: a) in bezug auf eine betrachtete Ausgabe, wenn deren Höhe von anderen Ausgaben (-teilen) oder von bestimmten Einnahmen (z. B. bei Gegenseitigkeitsgeschäften) abhängt; b) in bezug auf die für eine Ausgabe erworbenen Güterarten und -einheiten oder davon abgeleiteten Bezugsobjekte (z. B. daraus hergestellte Produkteinheit), (1) wenn die betrachtete Ausgabe nicht mit der Summe der bei getrennter Beschaffung der einzelnen Güterarten und -einheiten entstehenden Einzelausgaben identisch ist oder (2) wenn die einzelnen Güterarten und -einheiten nicht unabhängig voneinander und in so kleinen "Portionen" disponiert werden können, wie das dem Bedarf des betrachteten Bezugsobjekts entspricht. - 2. Ausgabenverbundenheit kann durch das Verhalten des Anbieters oder Nachfragers bedingt sein; Ausgabenverbundenheit kann in unterschiedlichen Formen der Entgeltregelung (Entgeltfunktion) oder der Strukturierung des beschafften Leistungskomplexes (homogen oder heterogen zusammengesetzt) zum Ausdruck kommen: z. B. können die Ausgaben ganz oder teilweise von der Abnahmemenge oder dem Umsatzwert je Auftrag oder Periode unabhängig sein (Fixentgelt, fixe Entgeltteile, Mindestentgelte); es können Preisabschläge (Mindermengenzuschläge) gewährt werden, wenn bestimmte Bestellmengen oder Umsatzwerte je Bestellung oder Periode überschritten (unterschritten) werden; Güter können nur in bestimmten Standardmengen bzw. Mindestmengen oder im Rahmen einer andere Leistungen einschließenden Kombination überhaupt oder günstiger beschafft werden. - 3. Zuordnung: a) Proportionale Entgeltbestandteile lassen sich solchen Bezugsobjekten, denen die Inanspruchnahme der Bemessungsgrundlage eindeutig zugeordnet werden kann, als Einzelausgaben zurechnen (z. B. Gesprächsgebühr für die einzelnen Gespräche und Telefonnutzer). - b) Geknickt-proportionale Verläufe (Zonenpreise) und sägezahnartig-versetzt-proportionale ("durchgerechnete" Staffelpreise oder Rabatte) lassen sich nur dann differenziert nach dem "Marginalprinzip" zurechnen, wenn die Rang- oder Entscheidungsfolge bekannt ist und z. B. eine Bestellung aufgestockt wird, um die Rabattschwelle zu überspringen. Es kann zweckmäßig sein, die Teilmengen zunächst mit den Einzelpreisen zu bewerten und den Rabatt als "gemeinsame Ersparnis" auszuweisen. - Ähnlich: Erlösverbundenheit.
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