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Versicherungsanstalt

öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt 1. Begriff: Versicherungsgesellschaft, die durch einen Hoheitsakt (Landesgesetz oder landesrechtliche VO) oder mit Genehmigung des Hoheitsträgers von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst oder unter ihrer maßgeblichen Mitwirkung oder von Zweckverbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften errichtet worden ist. Das Arbeitsgebiet der Versicherungsanstalt erstreckt sich i. d. R. nur auf einzelne Städte oder Länder. - 2. Arten: a) Zwangsanstalten: Zwang zur Versicherung, und zwar nur bei der Versicherungsanstalt kraft Zwangsrechts (z. B. Gebäude-Feuerversicherung in einzelnen Gebieten der Bundesrep. D.; bei einigen Versicherungsanstalt bestehen nur für bestimmte Versicherungszweige oder Versicherungsnehmergruppen Zwangsrechte. b) Monopolanstalten: Kein Versicherungszwang, aber wenn, dann nur bei der öffenlich-rechtlichen V.; verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Versicherungsmonopols (1 und 2) umstritten. c) Wettbewerbsanstalten: Stehen im freien Wettbewerb mit den privaten Versicherungsunternehmen; bilden heute z. T. mit privaten Versicherern konzernähnliche Zusammenschlüsse. - 3. Steuerliche Behandlung: Vgl. Versicherungsgesellschaft 2 a).

 

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