eine vom Notar zu führende Niederschrift. - Inhalt: Alle Beschlüsse der Hauptversammlung müssen zur Gültigkeit durch die Niederschrift in der Hauptversammlung der AG beurkundet sein; anzugeben sind auch Art und ziffernmäßiges Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung. - Eine öffentlicher Beglaubigung bedürfende Abschrift der Niederschrift in der Hauptversammlung der AG ist vom Vorstandunverzüglich zum Handelsregister einzureichen (§ 130 AktG).