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Alterswerbung
(eines Unternehmens), zulässig, wenn sie wahr ist, sonst liegt irreführende Werbung vor. Erforderlich ist je nach Bezugnahme der Werbung (Firma, Geschäftsgegenstand) Kontinuität über die behauptete Zeitspanne. Bezieht sich die Alterswerbung auf die Firma, sind Änderungen der Rechtsform unschädlich, bei Rechtsnachfolgen können auf Rechtsvorgänger entfallende Zeiträume nur bei formeller Berechtigung zur Firmenfortführung berücksichtigt werden. Bezieht sich die Alterswerbung auf den Geschäftsgegenstand, sind Ausdehnungen, Weiterentwicklungen u. ä. als Ausdruck organischer Entwicklung unschädlich, Beschränkungen machen die Alterswerbung irreführend, wenn der allein noch vorhandene Geschäftszweig erst erheblich nach Gründung aufgenommen wurde. An zulässiger Alterswerbung für das Gesamtunternehmen nehmen später errichtete Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen teil.
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