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Rechtsnachfolge

Sukzession, der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zu dem originären, ursprünglichen Erwerb (z. B. Aneignung). 1. Einzelrechtsnachfolge: Der Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes, z. B. durch Übereignung, Forderungsabtretung. - 2. Gesamtrechtsnachfolge: Der Erwerb einer Vermögensmasse durch einheitlichen Rechtsvorgang; nur ausnahmsweise und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen möglich, z. B. durch Erbfall.

 

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