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Mandantenschutzklausel

Vereinbarung zwischen freiberuflich Tätigen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte) und ihren Angestellten, durch die den Angestellten untersagt wird, für einen bestimmten Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers Mandanten des Arbeitgebers selbständig oder für einen anderen Unternehmer zu betreuen. Auf solche Mandantenschutzklausel sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vorschriften des HGB über Wettbewerbsverbote entsprechend anzuwenden; dies bedeutet insbes., daß Mandantenschutzklausel unverbindlich sind, wenn der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe (§ 74 II HGB) zusagt.

 

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