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                Mandat
                 Übertragung der Ausübung von Rechten auf einen anderen. 1. Abgeordneter erhält Mandat für die Ausübung der politischen Rechte der Wähler durch die Wahl. Gem. Art. 38 I 2 GG ist er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. (sog. freies Mandat) - 2. Rechtsanwalt erhält Mandat für die Wahrnehmung der Rechte seines Klienten (Mandanten).  
                  
                
                  
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