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öffentliche Zustellung
besondere Art der Zustellung, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder die Zustellung im Ausland nicht ausführbar ist. Die ö. Z. wird auf Antrag vom Gericht angeordnet und durch Anheften des zuzustellenden Schriftstücks an der Gerichtstafel, bei Ladungen außerdem im Bundesanzeiger bekanntgemacht (§§ 203 ff. ZPO).
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