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öffentlicher Dienst

berufliche Tätigkeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Öffentlich Bedienstete können je nach der Anstellung Beamte, Angestellte oder Arbeiter sein. - 1. Angestellte und Arbeiter im ö. D. unterliegen einem tarifvertraglichen Sonderrecht, das den besonderen Verhältnissen des ö. D. Rechnung trägt. Tarifverträge des ö. D.: Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT), Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB), Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL) und Bundes-Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter der Gemeinden (BMTG). - In den Arbeitsverträgen der öffentlichen Hand wird regelmäßig auf diese Tarifverträge Bezug genommen, so daß sie weitgehend auch die Arbeitsverhältnisse nicht tarifgebundener Arbeitnehmer regeln. - 2. Arbeitskämpfe im ö. D.: Obwohl in keinem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen, sind Arbeitskämpfe (Arbeitskampf, Streik) von Beamten (Beamtenstreik) nach einhelliger Rechtsprechung und der h. M. im Schrifttum verboten. Unzulässig ist auch der Umgehungsweg "Dienst nach Vorschrift". Streiks von Angestellten und Arbeitern des ö. D. sind grundsätzlich zulässig. Im Bereich lebensnotwendiger Daseinsvorsorge (Gesundheitswesen, Energieversorgung etc.) darf ein Streik nur unter Beachtung der elementaren Bedürfnisse der Bevölkerung geführt werden. - Auf Arbeitsplätzen Streikender im ö. D. dürfen Beamte nicht eingesetzt werden (Streikeinsatz von Beamten). - 3. Personalvertretung: Durch den Personalrat ist eine einheitliche Personalvertretung für Beamte und Arbeitnehmer des ö. D. vorgesehen, die dem Betriebsrat in der Privatwirtschaft entspricht, jedoch unter Wahrung des Gruppenprinzips.

 

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