folgt aus dem Publizitätsprinzip. - 1. Grundbuchvermutung, daß eingetragene Rechte bestehen und gelöschte nicht bestehen (§ 891 BGB). - 2. Der Inhalt des Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig und ermöglicht weitgehend gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB).