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Grundbuchvermutung
aus dem Publizitätsprinzip folgende Vermutung: Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, wird vermutet, daß es ihm zustehe. Die Löschung eines eingetragenen Rechts begründet Vermutung, daß es nicht bestehe (§ 891 BGB). Die Grundbuchvermutung erspart im Streitfall den Beweis.
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