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Gerichtsferien
vom 15. 7. bis 15. 9. jeden Jahres. Gesetzlich geregelt in §§ 199 ff. GVGerichtsferien - Während der Gerichtsferien werden von den ordentlichen Gerichten nur "Feriensachen" bearbeitet. Dazu gehören u. a. Strafsachen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Wechsel- und Mietsachen, Mahn- und Zwangsvollstreckungssachen, Konkurs- und Vergleichsverfahren. Andere Sachen, die besonderer Beschleunigung bedürfen, kann das Gericht auf Antrag zur Feriensache erklären. - Während der Gerichtsferien wird der Lauf von Fristen gehemmt, der noch nicht verstrichene Teil der Frist beginnt am 16. 9. weiterzulaufen (§ 223 ZPO); dies gilt nicht für die als Notfristen bezeichneten Fristen, z. B. für Einlegung von Berufung, Revision, sofortiger Beschwerde oder Einspruch.
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