Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gerichtsferien

vom 15. 7. bis 15. 9. jeden Jahres. Gesetzlich geregelt in §§ 199 ff. GVGerichtsferien - Während der Gerichtsferien werden von den ordentlichen Gerichten nur "Feriensachen" bearbeitet. Dazu gehören u. a. Strafsachen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Wechsel- und Mietsachen, Mahn- und Zwangsvollstreckungssachen, Konkurs- und Vergleichsverfahren. Andere Sachen, die besonderer Beschleunigung bedürfen, kann das Gericht auf Antrag zur Feriensache erklären. - Während der Gerichtsferien wird der Lauf von Fristen gehemmt, der noch nicht verstrichene Teil der Frist beginnt am 16. 9. weiterzulaufen (§ 223 ZPO); dies gilt nicht für die als Notfristen bezeichneten Fristen, z. B. für Einlegung von Berufung, Revision, sofortiger Beschwerde oder Einspruch.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gerichtsbescheid
Gerichtskosten

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Systemarchitektur | Unterkapitalisierung | Jugendstrafe | Grenzarbeitnehmer | Supermultiplikator
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum