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Gerichtsbescheid

löst seit 1. 3. 1993 den Vorbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren ab (§ 105 SGG i. d. F. des Gesetzes vom 11. 1. 1993 (BGBl I 50)). - Durch Gerichtsbescheid kann das Sozialgericht entscheiden, wenn die Streitsache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ist. Die Beteiligten sind vorher anzuhören. Wenn gegen die Entscheidung keine Berufungsmöglichkeit besteht, kann Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ansonsten kann Berufung eingelegt werden. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils; wird jedoch mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. - Ist durch Gerichtsbescheid - ohne mündliche Verhandlung - entschieden worden, so entscheidet im Falle der Berufung das Landessozialgericht aufgrund mündlicher Verhandlung.

 

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