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gewöhnlicher Aufenthalt
I. Steuerrecht: Ort, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt. gewöhnlicher Aufenthalt A. ist gleichbedeutend mit dauerndem, im Gegensatz zu dem nur vorübergehenden Aufenthalt. Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen tritt i. d. R. dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate ohne längere Unterbrechung dauert (§§ 9 AO, 1 I EStG, 1 I VStG).
II. Sozialrecht: Ort, an dem sich der Berechtigte oder Verpflichtete unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 III SGB I), wobei über- oder zwischenstaatliche Regelungen unberührt bleiben (§ 30 II SGB I). - Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens keinen g. A. im Bundesgebiet, sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Auch Kinder ausländischer Staatsangehöriger haben keinen g. A. im Bundesgebiet, solange sie sich noch im Ausland in Ausbildung befinden.
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