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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Begriff des BGB. Soweit ein Schuldner für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten i. e. A. haftet, kann er sich, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch den Nachweis entlasten, daß er in eigenen Angelegenheiten auch nicht sorgfältiger verfährt (§ 277 BGB).
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