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Gesellenprüfungsausschuß

ein von der Handwerkskammer oder mit ihrer Ermächtigung von der Handwerksinnung errichtetes öffentlich-rechtliches Organ für alle Auszubildenden des Innungsbezirks (§ 33 HandwO). - Zusammensetzung: Mindestens drei sachkundige geeignete Mitglieder. Es müssen selbständige Handwerker, die die Meisterprüfung abgelegt oder zum Ausbilden berechtigt sind, und Arbeitnehmer, Gesellen, die die Gesellenprüfung abgelegt haben und bei einem selbständigen Handwerker beschäftigt sind, in gleicher Zahl und mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule vertreten sein. Die Mitglieder werden längstens für drei Jahre ehrenamtlich berufen. Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 34 HandwO).

 

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