1. Begriff: An- oder Verkäufe mit aufgeschobener Lieferzeit und Optionen auf diese Geschäfte, wobei die Ausrichtung besteht, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen. - 2. Strafbar macht sich derjenige, der gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäft zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung daran verleitet. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.