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Arbeitsbereitschaft
Dienstbereitschaft, Begriff des Arbeitsrechts. Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit entfalten braucht, sondern nur an der Arbeitsstelle anwesend ist, um jederzeit in den Arbeitsprozeß einzugreifen. - 1. Unterscheidung von: (1) Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hat sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um auf Weisung sofort tätig zu werden. (2) Rufbereitschaft: Die Anwesenheit des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, die bloße Erreichbarkeit genügt. - 2. Vergütung: Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich wie Vollarbeit zu vergüten. - 3. Arbeitszeitordnung: Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich Arbeitszeit i. S. der §§ 2, 3 ArbZG (Höchstarbeitszeit; Arbeitszeit 2), wenn sie ihrem typischen Charakter nach den Arbeitnehmer an der vollen Entspannung und Erholung hindert (z. B. Wartezeit des Kellners und Kraftfahrers; nicht aber z. B. Rufbereitschaft eines Arztes); im einzelnen umstritten. Arbeitsbereitschaft i. S. von § 7 I Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeit I 4 e) liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer an der vollen Entspannung gehindert ist, aber durch die Bereitschaft erheblich weniger als bei voller Arbeitsleistung beansprucht wird (z. B. Kabinenzeit eines Fernfahrers); im einzelnen aufgrund der höchst unterschiedlichen Definition des Begriffs der Arbeitsbereitschaft umstritten.
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