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Handelsrichter

ehrenamtliche Richter (Laienrichter), die als Beisitzer der Kammer für Handelssachen fungieren. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer auf jeweils drei Jahre ernannt. - Voraussetzung: Vollendung des 30. Lebensjahres und Eintragung als Kaufmann, Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person im Handelsregister. - Während der Dauer ihres Amtes haben sie alle Rechte und Pflichten eines Richters. - Entschädigung: Handelsrichter erhalten nach dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter i. d. F. vom 1. 10. 1969 (BGBl I 1753) m. spät. Änd. Ersatz für Zeitversäumnis, Fahrtkosten- und Fußwegstreckenersatz und Aufwandsentschädigung.

 

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