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Kriegsopferfürsorge
Leistung an Kriegsopfer (Beschädigte und Hinterbliebene) zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach §§ 25 ff. BVG. - 1. Aufgabe ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes von nahen Angehörigen angemessen auszugleichen oder zu mildern (vgl. § 25 II BVG). - 2. Leistungen werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, den Bedarf für den Lebensunterhalt bzw. eine angemessene Lebensstellung aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Sie umfassen Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe (Kriegsopferfürsorge) zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen wie Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe etc. - 3. Träger sind die örtlichen Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene bei den Sozialämtern der Kreise und Gemeinden. - 4. Für Streitigkeiten (§§ 25-27 e BVG) ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben (§ 51 II SGG).
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