Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. - Berechtigte: Erziehungsbeihilfe wird gezahlt an Beschädigte, die eine Grundrente nach § 31 BVG beziehen, für deren Kinder sowie an Waisen, die Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach dem BVG beziehen (§ 27 BVG). - Voraussetzungen: Die Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit der angemessene Bedarf für Ausbildung, Erziehung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Beschädigten und des Elternteils der Waise nicht gedeckt ist.