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Erholungshilfe

1. Kriegsopferfürsorge: Leistung für Beschädigte, deren Ehegatten und Hinterbliebene, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und - bei Beschädigten - die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist (§ 27 b BVG). - 2. Sozialhilfe: Leistung der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG). Erholungskuren für Kinder, Jugendliche, alte Menschen und Mütter. Die Leistungen sollen i. d. R. den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

 

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