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Begründungsfrist
1. Nach der Abgabenordnung besteht für die Einlegung von Einsprüchen weder eine Begründungsfrist noch Begründungszwang (§ 357 III AO). Bei Unklarheiten ist die zuständige Behörde gehalten, den angegriffenen Verwaltungsakt und das Rechtsbehelfsbegehren durch Rückfragen zu ermitteln (§§ 88 II, 91 AO). - 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann gem. § 65 II FGO eine nicht anfechtbare Begründungsfrist als Ausschlußfrist gesetzt werden; vgl. Revision IV. - 3. Im Zivilprozeß: Vgl. Berufung I 3, Revision II.
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