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Wanderversicherung
1. In der Rentenversicherung die Zusammenfassung der Leistungen für Versicherte, die im Laufe ihrer Versicherungszeit bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern versichert waren (Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung). Für die Erfüllung der Wartezeit werden die Versicherungszeiten zusammengerechnet. Die Leistung wird nur aus den Rentenversicherungszweigen gewährt, bei denen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung wird als Gesamtleistung von dem Rentenversicherungsträger berechnet und festgestellt, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist (§§ 1308 ff. RVO, §§ 87 ff. AVG, §§ 99 ff. RKG, seit 1. 1. 1992: §§ 126 I 142 SGB VI). Die Seekasse und die Bundesknappschaft sind außerdem auch zuständig, wenn für mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet worden sind. - 2. Der Begriff Wanderversicherung ist inzwischen ausgedehnt worden auf die Zurücklegung von Versicherungszeiten in mehreren Ländern der EG. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Inwieweit Versicherungszeiten als anspruchsbegründend heranzuziehen sind, beurteilt sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sind (vgl. Art. 45 der EWG-VO 1408/71 und Art. 15 der EWG-VO 574/72).
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