|
|
Schuldverhältnis
im Sinne des BGB das zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehende Rechtsverhältnis, kraft dessen die eine von der anderen (oder beide gegenseitig voneinander) ein Tun oder Unterlassen fordern kann. - 1. Begründung, Änderung oder Aufhebung: I. d. R. nur durch Vertrag (§ 305 BGB), z. B. Kaufvertrag, Darlehen, Auftrag, Gesellschaft, Bürgschaft. - 2. Schuldverhältnis entstehen aber auch kraft Gesetzes, z. B. aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|