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Unternehmungswert

Unternehmenswert, Wert einer Unternehmung als Ganzes, ermittelt durch Unternehmungsbewertung. - 1. Wesen: Anlässe zur Feststellung des Unternehmungswert sind z. B. Kauf und Verkauf, Umwandlung, Fusion, Ein- und Austritt von Gesellschaftern, Abfindung u. ä. m. Der Unternehmungswert wird inhaltlich geprägt von der Aufgabe (oder Funktion) der Wertermittlung und ist im allgemeinen abhängig von den Zielen und Entscheidungsalternativen derjenigen, für die der Wert ermittelt wird (Ausnahme: Besteuerung); insofern stets relativ. Spezifiziert man als wesentliche Aufgaben der Wertermittlung: a) die Beratung von Eigentümern, so resultiert der Grenzpreis oder Entscheidungswert; b) die Vermittlung bei sich nicht einigenden Parteien, so resultiert der faire Einigungspreis oder Arbitriumwert (bzw. Schiedsspruchwert auch Schiedspreis). - 2. Grundlagen: a) Gemeinsame Grundlage der genannten Unternehmungswert ist heute in der Regel die Gesamtbewertung, d. h. der Unternehmungswert ergibt sich aus dem Preis, der alternativ von einem Eigentümer für die aus dem zu bewertenden Unternehmen herausholbaren Entnahmen zur Konsumausgabendeckung gezahlt werden muß (Reproduktionswert). - b) Der Gegensatz dazu ist die Einzelbewertung, die an der Reproduktion eines Unternehmens in seiner bilanziellen Gestalt (mit aktivierbaren Vermögensgegenständen und passivierungspflichtigen Schulden) ansetzt (Reproduktionswert); sie spielt eine bedeutsame Rolle nur für die Vermögensbesteuerung (Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren, vgl. v.a. Abschn. 4 ff. VStR 1995.

 

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