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Arbitriumwert

Schiedspreis, Schiedsspruchwert, Unternehmungswert im Sinne der Vermittlungsfunktion, der von einem unparteiischen Gutachter als angemessener Einigungswert vorgeschlagen wird. Als Einigungswerte kommen für den Fall, daß zwischen den Parteien (Käufer und Verkäufer) nur die Höhe des Unternehmungspreises strittig ist, alle Preise in Frage, die unterhalb der Preisobergrenze des Käufers und oberhalb der Preisuntergrenze des Verkäufers liegen, sowie die beiden Preisgrenzen selbst. Aus diesen möglichen Einigungswerten hat der unparteiische Gutachter unter Anwendung parteienbezogener Gerechtigkeitspostulate den Arbitriumwert auszuwählen. - Das Ergebnis der Vermittlung ist mithin in zweifacher Hinsicht parteienabhängig. Erstens darf der Arbitriumwert die Grenzpreise bzw. Entscheidungswerte der konfligierenden Parteien nicht verletzen. Zweitens muß der vom Gutachter ausgewählte Arbitriumwert Gerechtigkeitspostulate für eine angemessene Lösung im Sinne der Parteien erfüllen.

 

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