1. Begriff: Bilanz einer Personengesellschaft (Abschichtungsbilanz), die als Grundlage für die Auszahlung eines oder mehrerer Gesellschafter dienen soll. Das Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz ist das Auseinandersetzungsguthaben. - 2. Formen: Die Auseinandersetzungsbilanz kann eine Sonderbilanz sein, d. h. sie kann (in den meisten Fällen) speziell zum Zweck einer Auseinandersetzung aufgestellt werden. Das ist notwendig, wenn ein Gesellschafter plötzlich (z. B. durch Tod) im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet. Die Auseinandersetzungsbilanz kann aber auch ersetzt werden durch die Handelsbilanz am Ende des Geschäftsjahres. Im Gesellschaftsvertrag können Richtlinien vereinbart werden, die sowohl den Aufstellungszeitpunkt als auch die Bewertungsmaßstäbe für die Auseinandersetzungsbilanz festlegen. - 3. Bewertung/Besteuerung: Da die Auseinandersetzungsbilanz eine interne Bilanz der Gesellschafter ist, sind die Gesellschafter in der Wahl der Wertansätze an keine rechtlichen (handels- oder steuerrechtlichen) Vorschriften zwingend gebunden. Vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnisse der Unternehmensbewertungslehre und der Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist die Verwendung der Jahres- oder einer internen Bilanz problematisch. Nach heutiger Auffassung wird der Wert eines fortzuführenden Unternehmens (Unternehmungswert) und damit auch die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Gesellschafter von der Höhe der künftig erzielbaren Reinerträge bzw. Einnahmeüberschüsse bestimmt. - Werden von den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften abweichende Bewertungsmaßstäbe bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz verwendet und dabei stille Rücklagen aufgelöst bzw. sonstige Buchgewinne ausgewiesen, müssen die Gewinne nachversteuert werden.