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Einlagekonto

Konto des stillen Gesellschafters, das den jeweiligen Stand seiner Beteiligung ausweist, also nur die geleisteten Einlagen umfaßt. Etwaige Verlustanteile sind von dem Einlagekonto abzuschreiben; nicht entnommener Gewinn ist dagegen grundsätzlich nicht dem E., sondern dem Privatkonto gutzuschreiben. Ein aktives Einlagekonto braucht der stille Gesellschafter nur insoweit abzudecken, als er noch zur Leistung der Einlage verpflichtet ist (§ 232 HGB). - Rechtlich hat der stille Gesellschafter in Höhe seines Einlagekonto vermindert um auf ihn entfallende Verluste eine Gläubigerforderung gegen den Geschäftsinhaber (§§ 230, 236 HGB); grundlegender Unterschied zum Kapitalkonto des OHG-Gesellschafters.

 

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