I. Buchhaltung: Beträge, die zwar im Betrieb eingehen, jedoch in gleicher Höhe an einen Dritten weitergegeben werden, ohne den eigentlichen Betriebszweck zu berühren, z. B. einem Rechtsanwalt werden die für einen Mandanten eingeklagten Forderungsbeträge überwiesen, er gibt sie an seinen Mandanten weiter. durchlaufende Posten P. gehen in die Betriebsbuchhaltung nicht ein.
II. Umsatzsteuer: durchlaufende Posten P. sind nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehörende Beträge, die der Unternehmer (offensichtlich) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (§ 10 I UStG). Der Unternehmer hat auf Verlangen des Finanzamts Angaben über die bei ihm d. P. zu machen. - Keine d. P. sind z. B. Telefongebühren, die ein Vertreter von seinem Auftraggeber ersetzt erhält, da hier keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Kunden entstanden sind, sondern zwischen dem Vertreter und der Post.