Begriff des Arbeitsrechts. mittelbares Arbeitsverhältnis A. ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmer) ist, beschäftigt wird, wobei die Arbeit jedoch unmittelbar für den Unternehmer geleistet wird. (Hauptfälle: Zwischenmeister und Leiter einer Kapelle, deren Mitglieder von ihm selbst engagiert sind.) Der Unternehmer (mittelbarer Arbeitgeber) kann vom Arbeitnehmer i. a. nur in Anspruch genommen werden, wenn dieser gegenüber dem Mittelsmann nicht zu seinem Recht kommt (Teilung der Arbeitgeberfunktion). Erforderlich ist eine Zusicherung des mittelbaren Arbeitgebers, für die Lohnzahlung einstehen zu wollen. Abweichende Regelung durch besondere Abrede, betriebliche Übung oder Tarifvertrag möglich.