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Viehmängelhaftung

von der allgemeinen Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag abweichende Regelung der Haftung für den Viehkauf in §§ 481 ff. BGB. - 1. Es wird nur für Hauptmängel gehaftet und nur, wenn sie innerhalb der Gewährfristen auftreten. - 2. Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermutet, daß er bereits bei der Übergabe des Tieres vorhanden war. - 3. Der Käufer kann nur Wandlung, nicht Minderung verlangen. - 4. Der Mängelanspruch verjährt in sechs Wochen vom Ende der Gewährfrist an.

 

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