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Viehkauf
Kaufvertrag über Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rindvieh, Schafe oder Schweine (§ 481 BGB). Soweit die §§ 481 ff. BGB Sondervorschriften über die Viehmängelhaftung enthalten, gehen diese eventuell abweichenden Bestimmungen des Kaufrechts (auch des Handelskaufs) vor.
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