Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Rechtsmängelhaftung

1. Begriff: Beim Kaufvertrag Gewährleistung für Freiheit von rechtlichen Mängeln, die den Verkäufer daran hindern, dem Käufer das volle lastenfreie Eigentum an der verkauften Sache etc. zu verschaffen (z. B. die Sache steht im Eigentum eines Dritten, sie ist mit einem Pfandrecht, einer Hypothek, einem Nießbrauch belastet). - 2. Ist die verkaufte Sache ohne Wissen des Käufers mit Rechtsmängeln behaftet, so kann er vom Vertrag zurücktreten (§§ 323 ff. BGB; Rücktritt) oder auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Grundstückskaufverträgen ist dies stets möglich, bei Verträgen über bewegliche Sachen dann, wenn er die Sache einem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben oder ihn abgefunden hat, wenn er sie deshalb dem Verkäufer zurückgewährt hat oder wenn die Sache untergegangen ist; überhaupt stehen ihm, wenn der Verkäufer die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt, die bei gegenseitigen Verträgen gegebenen Rechte zu (§ 440 BGB).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Rechtskraft
Rechtsmittel

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Softwareentwurfsprinzipien | dialektischer Materialismus | Dreizeitenschätzung | lokales Netz | Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum