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Forderungskauf

Kauf einer Forderung. Der Kaufvertrag ist vom Verkäufer durch Abtretung der Forderung (Forderungsabtretung) zu erfüllen. Der Verkäufer haftet für rechtlichen Bestand der Forderung, nicht für Beitreibbarkeit (§ 437 BGB). Abweichende Vereinbarungen zulässig. Übernimmt der Verkäufer die Haftung für Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist i. d. R. nur Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Abtretung gemeint (§ 438 BGB).

 

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