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Freizeichnungsklausel

1. Bürgerliches Recht: Begriff mit verschiedenen Bedeutungen: a) Klauseln, durch die Bindung an ein Vertragsangebot ausgeschlossen wird (ohne Obligo, freibleibend). - b) Klauseln, durch die auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einem Teil obliegende Haftung, insbes. die Sachmängelhaftung und die Haftung für Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen wird. - 2. Wechselrecht: Vgl. Angstklausel.

 

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