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Angstklausel

Zusatz "ohne Obligo", "ohne Gewähr", "ohne Haftung" oder dgl. auf einem Wechsel durch den Indossanten oder Aussteller. Allerdings kann sich nur der Indossant, nicht jedoch der Aussteller durch den Zusatz von der wechselmäßigen Haftung seinen Nachmännern gegenüber befreien (Art. 15 II WG). Der Aussteller kann nur die Haftung für die Annahme "ohne Obligo für die Annahme" des Wechsels (Annahme, Akzept), nicht jedoch die Haftung für die Zahlung ausschließen (Art. 9 II WG). Die Angstklausel kommt in Deutschland selten vor.

 

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