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Freizeichen
Kennzeichen, das ursprünglich unterscheidungskräftig gewesen ist, seine Eignung als Marke aber verloren hat, weil es von einer größeren Anzahl voneinander unabhängiger Unternehmen für bestimmte Waren oder Warengruppen (Dienstleistungen oder Dienstleistungsgruppen) allgemein gebraucht wird, dadurch zur Gattungsbezeichnung geworden und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist (§ 8 II Nr. 3 MarkenG). Untätigkeit des Markeninhabers kann bei Eingang des Zeichens in den allgemeinen Sprachgebrauch des beteiligten Verkehrs als Gattungsangabe für ensprechende Waren (bzw. Dienstleistungen) oder Gruppen von Waren (bzw. Dienstleistungen) dazu führen, daß die Marke zum Freizeichen wird und verfällt (§ 49 II Nr. 1 MarkenG).
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