rechtsgeschichtlich an die Servitut des römischen Rechtes anknüpfendes Rechtsinstitut, steht neben Nießbrauch und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit. - Grunddienstbarkeit ist das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende dingliche Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines anderen Grundstücks (§§ 1018 ff. BGB). Vom Eigentümer des belasteten oder dienenden Grundstücks wird dabei kein aktives Tun verlangt. Er hat nur entweder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks oder Handlung zu dulden (z. B. Begehen, Befahren, Einwirkungen durch Rauch, Gase, Geräusche) oder die Ausübung eines Rechtes zu unterlassen, das sich aus seinem Eigentum ergeben würde (Baubeschränkungen). Grunddienstbarkeit kommt überwiegend in ländlichen Bezirken vor. - Eintragung in Abt. 2 des Grundbuchs des dienenden Grundstücks; beim herrschenden Grundstück auf Antrag im Bestandsverzeichnis.