Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. - Rechtsgrundlagen: §§ 1105-1112 BGB für privatrechtliche Lasten; verschiedene Landesgesetze für die öffentlichen Reallast - Reallast können bestehen in Renten von Geld oder Naturalien, in Diensten, Verpflichtungen (Instandhaltung einer Brücke, eines Weges, Zaunes, Aufziehen einer Turmuhr etc.). - Der Grundstückseigentümer haftet für die Reallast auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. - Die Reallast erlischt, wenn sie abgelöst wird. - Zur Begründung einer Reallast ist Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich.